In den letzten Jahren wurde in einer Reihe neuer Finanzvergehen die (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Verletzung einer finanzrechtlichen Meldepflicht unter Strafe gestellt (insb § 49c FinStrG, § 107 GMSG, § 7 KontRegG, § 15 WiEReG, § 13 KapMeldeG). Da sich diese Straftatbestände an spezifisch meldepflichtige Personen richten, handelt es sich um Sonderdelikte. Damit gewinnt die Frage erhöhte Praxisrelevanz, unter welchen Voraussetzungen eine strafbare Beteiligung außenstehender Personen – sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen – an Sonderdelikten nach dem FinStrG möglich ist.

