Der folgende Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob der strafrechtliche Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung) einer Verfolgung wegen eines begangenen Finanzvergehens in jenem Fall, in dem eine mit dem Finanzvergehen idealkonkurrierend zusammentreffende andere strafbare Handlung bereits verfolgt wurde, entgegensteht.

