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Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG

FinanzstrafrechtSteuerrechtRainer Brandl, Johannes PrillingerZWF 2020, 286 - 288 Heft 6 v. 1.11.2020

Mit 1. 1. 2021 tritt das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) in Kraft. Im Zuge der Behördenreform wird auch die Organisation der Finanzstrafbehörden entscheidend verändert und ein zentrales Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) geschaffen. Die Finanz-Organisationsreform bringt zudem eine entscheidende Änderung in § 99 Abs 2 FinStrG mit sich und schafft die Grundlage dafür, dass Organe der Finanzstrafbehörde abgabenrechtliche Prüfungen (Nachschauen gem §§ 144 ff BAO und Außenprüfungen gem §§ 147 ff BAO) selbst durchführen können. Dieser Beitrag beleuchtet die praktischen Auswirkungen der Neuorganisation für Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG.

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