Mit seinem Urteil vom 5. 5. 2020, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, hat das deutsche BVerfG zum ersten Mal Unionsrechtsakte als Handlungen ultra vires eingestuft, sich selbst für nicht an ein als willkürlich bezeichnetes EuGH-Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren gebunden erklärt und deutschen Verfassungsorganen, Behörden und Gerichten untersagt, am Zustandekommen und der Umsetzung von Ultra-vires-Akten mitzuwirken. Während der Anlassfall EZB-Beschlüsse über ein Staatsanleiheprogramm betraf, stellt sich die Frage, ob auch für das Strafrecht relevante EU-Rechtsakte ultra vires ergangen sein könnten, und welche Konsequenzen sich daraus – insb aus österreichischer Sicht – ergäben.

