Die deutsche Finanzmarktaufsicht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl ihrer Bußgeldverfahren allein gegenüber der juristischen Person geführt und positive Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise gemacht. Für die bußgeldrechtliche Praxis der BaFin sind die Vorschriften der §§ 9, 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und deren Zusammenwirken in Fragen der Zurechnung von großer Bedeutung. Dieser Beitrag soll einen Ein- und Überblick in diese Vorschriften und die Praxis der BaFin geben.

