Die Aufgabe einer Aufsichtsbehörde bei Verstößen ist eine zweifache, nämlich die Herstellung des rechtmäßigen Zustands und die Ahndung von Verstößen. Beide Aufgaben beziehen sich im Wesentlichen auf juristische Personen und sind regelmäßig in einem gemeinsamen Aufsichtsgesetz geregelt und europarechtlich vorgegeben. Dieser Beitrag beleuchtet die bestehenden Wechselwirkungen zwischen den beiden Aufgaben und Aspekte der Vollzugstauglichkeit bei Außerachtlassung dieser Wechselwirkungen.

