Gefährdet eine Person einen anderen Menschen mit einer übertragbaren Krankheit, so kann dies für den Täter kriminalstrafrechtliche Folgen haben. Aufgrund des neuartigen und epidemisch auftretenden Coronavirus (SARS-CoV-2) wird aktuell besonderes Augenmerk auf die einschlägigen Gemeingefährdungsdelikte gerichtet. Dabei stellt sich zunächst für jeden Einzelnen die Frage, welche Verhaltensweisen erlaubt sind und ab wann eine Sanktionierung droht. Insb müssen aber auch Unternehmen darauf achten, alle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um ihre Mitarbeiter und Kunden vor dem Virus zu schützen. Ein unbeirrter Weiterbetrieb des Unternehmens kann unter gewissen Umständen bei einer bestehenden Ansteckungsgefahr zu einer Verbandsverantwortlichkeit führen. Es gilt somit zu klären, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine kriminalstrafrechtliche Sanktionierung zu vermeiden.

