Auch mit der zweiten Entscheidung des OGH zum „Salzburger Finanzskandal“, die wie die vorangegangene Entscheidung mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, entwickelt das Höchstgericht seine Rsp zum Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) konsequent fort. Während die Auslegung des Vermögensschadens uneingeschränkt Zustimmung verdient, erscheinen die Ausführungen des OGH zum Befugnismissbrauch bei Entscheidungen innerhalb der Privatwirtschaftsverwaltung zu weitgehend.

