Der VwGH hat erneut eine Entscheidung zu § 29 Abs 6 FinStrG gefällt; und zwar hat er im Erkenntnis vom 30. 1. 2019, Ra 2019/16/0205, die Bedeutung der Wortfolge „[…] nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ klar definiert.
Abstract aus Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

