Als materiellrechtlicher Strafaufhebungsgrund ist die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG dem Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG zu unterziehen. Mangels höchstgerichtlicher Rsp war bis dato fraglich, wie der Günstigkeitsvergleich bei der Selbstanzeige anzustellen ist bzw vor allem, ob im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs auf den Zeitpunkt der selbstangezeigten Tat (Tatzeitpunkt) oder auf den Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige (Erstattungszeitpunkt) abzustellen ist. Mit Erkenntnis vom 5. 9. 2019, Ra 2017/16/0049, hat der VwGH diese Unklarheiten beseitigt. Dieser Beitrag widmet sich der Begründung des VwGH-Erkenntnisses und zeigt dessen Bedeutung für die Rechtsanwendungspraxis auf.

