Bereits bisher sahen vereinzelte EU-Rechtsakte vor, dass Hinweisgebern in einem jeweils inhaltlich beschränkten Bereich ein gewisser, selten im Detail ausgeführter Schutz vor bestimmten Nachteilen einzuräumen war, so etwa bei Hinweisen auf Verstöße gegen Geldwäschepräventionspflichten oder gegen die Marktmissbrauchs-VO. Erstmals wird nun durch die kürzlich verabschiedete Whistleblower-RL auf horizontaler Ebene der Schutz von Hinweisgebern, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, harmonisiert.

