Ergänzend zu Teichmann/Köb, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Antiquitätenhandel, ZWF 2018, 217, werden in diesem Beitrag die Bedingungen erörtert, die erfüllt sein müssen, um Antiquitätenhändler in das gesetzliche Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzubeziehen. Dabei wird dem Begriff der „Barzahlung“ besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Es zeigt sich, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Marktregulierung weder ein rechtsfreier Raum noch gravierende Rechtslücken vorliegen. Im Gegenteil: Antiquitätenhändler sehen sich in der Geldwäsche-Compliance mit enormen Anforderungen (inklusive bedeutsamer Strafsanktionen) konfrontiert.

