Das Steuerstrafrecht der Schweiz kennt keine einheitliche Regelung der Selbstanzeige. Die einzelnen Bestimmungen sind je nach Steuerart in den einzelnen Steuergesetzen oder im Bundesgesetz vom 22. 3. 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) enthalten. Im Bereich der direkten Steuern hat der Gesetzgeber die straflose Selbstanzeige erst per 1. 1. 2010 eingeführt. Mit der Einführung der straflosen Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern einher ging die sog Erbenamnestie. Um die Erben zu motivieren, die vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Einkommen und Vermögen nachzuerklären, wurde die Periode, für welche die vom Erblasser nicht entrichteten Steuern nachzuzahlen sind, von bisher zehn Jahren auf nunmehr drei Jahre verkürzt.

