Die Einführung des Verkürzungszuschlags, der rechtsdogmatisch einen Strafaufhebungsgrund darstellt, sollte in erster Linie der Entkriminalisierung niederschwelliger Delikte dienen, um die Ressourcen der Finanzstrafbehörden vermehrt zur Verfolgung schwerwiegender Delikte zu nutzen – so zumindest das hochgesteckte Ziel dieser Vorschrift. Ist diese Entlastung vier Jahre später tatsächlich eingetreten, und mit welchen Herausforderungen ist die Finanzstrafbehörde in diesem Zusammenhang konfrontiert?

