„Bei der Durchführung des Rechts der Union“ (englisch „implementing Union law“; französisch „mettent en oeuvre le droit de l’Union“) sind nicht nur die Organe der EU, sondern auch die nationalen Gerichte und Behörden an Art 6 GRC gebunden (Art 51 Abs 1 Satz 1 Variante 2 GRC). Diese Bindung der nationalen Instanzen besteht unabhängig davon, ob ihnen beim Vollzug des Unionsrechts Ermessen eingeräumt ist. Der EuGH bestätigt in der Åkerberg-Fransson-Entscheidung seine bisherige Rsp und bejaht sogar eine Bindung mitgliedstaatlicher Entscheidungen innerhalb der vom europäischen Recht belassenen Handlungsspielräume. Dadurch wird den EU-Grundrechten ein weites Anwendungsfeld auch im Strafrecht, insbesondere im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, sowie im Strafverfahrensrecht eröffnet, mit der Folge, dass es zu einer Doppelung des Grundrechtsschutzes kommt. Dadurch wird jedoch trotz Geltung des Meistbegünstigungsprinzips kein größtmöglicher Grundrechtsschutz erreicht, weil der EuGH den nationalen Grundrechtsschutz auf das Schutzniveau der Charta beschränkt, wenn dies erforderlich ist, um den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit werden weite Teile des Strafrechts, insb des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, in den Anwendungsbereich der europäischen Grundrechte einbezogen und der nationale Grundrechtsschutz auf das europäische Schutzniveau begrenzt. Dies kann zu einer erheblichen Verkürzung des nationalen Grundrechtsschutzes führen, wie die Schenker-Entscheidung des EuGH zum österreichischen Kartellsanktionenrecht zeigt, in der trotz Geltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes „nullum crimen sine culpa“ weder der Rechtsrat einer Anwaltskanzlei noch die bestandskräftige Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde als ein die Schuld ausschließender Verbotsirrtum anerkannt werden.

