In den letzten Jahren hat sich in der öRsp eine Differenzierung zwischen typischen und untypischen Vandalismusschaden in Kfz-Kaskoversicherungsfällen herausgebildet. Die Unterscheidung ist für die Deckung des Schadens durch die Kaskoversicherung maßgeblich. Während ein typischer Vandalismusschäden von einem unbekannten, betriebsfremden Täter verübt wird und von der Deckung umfasst ist, stellt der untypische Vandalismusakt einen Vorgang dar, der von einer nicht betriebsfremden Person fingiert oder vorsätzlich herbeigeführt wird, um einen ökonomischen Vorteil für den Fahrzeugbesitzer zu erzielen. Diese Vandalismusform wird vom Kaskoschutz idR nicht umfasst. Der SV kann in den Fällen, bei denen der Versicherer das Vorliegen eines untypischen Vandalismusschadens vorbringt, Einflussfaktoren feststellen bzw technisch beurteilen und kann damit dem Entscheidungsträger (zB dem Referenten in der außergerichtlichen Regulierung oder dem Richter im Deckungsprozess) wichtige Hilfestellungen zur Entscheidungsfindung liefern. Ob der Sachverhalt Umstände umfasst, die ihn als unechten Vandalismusschaden qualifizieren, ist aber letztlich eine Frage der Beweiswürdigung. Siehe OGH 7 Ob 168/25v EvBl 2026/102 (in diesem Heft ZVR 2026/102, 255).

