Der VfGH prüft die ordnungsgemäße Kundmachung von in Vollziehung des § 43 erlassenen V seit vielen Jahren sehr genau und hat auch in den letzten 18 Monaten in etlichen Fällen V wegen nicht ordnungsgemäßen Kundmachungen als gesetzwidrig erkannt. Darüber hinaus hat er mehrere bedeutsame Aussagen zu verschiedenen Bestimmungen der StVO getroffen.
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