Für die Beurteilung, ob ein nach § 49 EisbG iVm der EisbKrV zu sichernder Eisenbahnübergang vorliegt, kommt es lediglich darauf an, ob dieser Eisenbahnübergang "im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr" (§ 1 Abs 1 StVO) angelegt ist. Das VwG ist zum Ergebnis gekommen, dass der in diesem Fall zu beurteilende private Wirtschaftsweg aufgrund der Beschilderung als Privatstraße iVm den zusätzlich angebrachten Hinweisen, die die Allgemeinheit von der Benützung deutlich ausschließen, nicht als Straße mit öff Verkehr anzusehen ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rsp des VwGH (vgl VwGH 30. 1. 1974, 227/72 VwSlg 8540A/1974); dass jedenfalls auch die Errichtung physischer Barrieren erforderlich wäre, lässt sich auch aus dem Erk VwGH 19. 6. 2024, Ro 2023/03/0027, nicht entnehmen.

