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Rechtswidrige Nichtausfolgung eines Führerscheins, Beschwer liegt jedenfalls vor

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/160ZVR 2024, 380 Heft 9 v. 3.9.2024

Die Ansicht des VwG, der RevWerber sei durch die unterlassene Ausfolgung des Führerscheins zum Zeitpunkt des Antrags nicht beschwert gewesen, weil er "de facto im Besitz einer gültigen und uneingeschränkten Lenkberechtigung war und lediglich die Ausfolgung des Führerscheindokuments nicht erfolgt ist", erweist sich als verfehlt. Gem § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kfz den für das von ihm gelenkte Kfz vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen, und gem § 37 Abs 2a FSG ist für das Lenken ua entgegen der oben zitierten Bestimmung eine Geldstrafe von mindestens Euro 20,- zu verhängen. Schon deshalb lag eine Beschwer des RevWerbers vor.

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