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Neue Wurzeln für die Baumhaftung: § 1319b ABGB

BeitragAufsatzChristina DiesenreitherZVR 2024/123ZVR 2024, 319 - 323 Heft 7 und 8 v. 9.7.2024

Mit dem HaftRÄG 2024 BGBl I 2024/33 trat am 1. 5. 2024 die neue Baumhaftung in Kraft. § 1319b ABGB stellt in vier(!) Abs klar, dass auf die Haftung für durch Bäume verursachte Schäden nun die allg schadenersatzrechtl Grundsätze anzuwenden sind. Das soll Baumhaltern die Haftungsängste nehmen und Bäume vor nicht gebotenem Beschnitt schützen. Dieser Beitrag stellt die nun geltende Regelung dar und bewertet sie, zeigt die Unterschiede zur alten Rechtslage auf und verknüpft sie mit der bisherigen Rsp.

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