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Rechtsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftfahrtgesetz in der Praxis Die mögliche Bescheidqualifikation einer Mitteilung iSd § 134a Abs 3 bzw 6 LFG nach der E BVwG 28. 2. 2024, W606 2272325-1, und ihre Folgen

BeitragAufsatzMaximilian LassmannZVR 2024/101ZVR 2024, 263 - 266 Heft 6 v. 23.5.2024

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung - also (FN ) - ist Voraussetzung für unbegleiteten Zugang zu gesicherter Fracht und für die Ausstellung eines Flughafenausweises.In der alltägl Praxis des Flughafenbetriebs und der dort ansässigen Unternehmen ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von essenzieller Bedeutung. Allerdings besteht in der Praxis der Durchführung und Durchsetzung der ZÜP die bislang ungeklärte Frage nach den von einer Mitteilung iSd § 134 Abs 3 bzw 6 LFG zu erfüllenden Voraussetzungen.Im Rahmen des Rechtstypenzwangs der verfassungsrechtlich vorgegebenen Handlungsformen hat die Mitteilung der Behörde in Form eines Bescheids zu erfolgen, wodurch die Möglichkeit der Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit sichergestellt wird.Nach einer aktuellen Entscheidung des BVwG (FN ) erfüllt die Mitteilung in ihrer derzeitigen Form die Eigenschaften eines Bescheids, welcher - entgegen der bisherigen Behördenpraxis - im Fall einer nicht bestandenen ZÜP gem § 58 Abs 2 AVG zu begründen ist.

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