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Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem Diesel-Verfahren

Entscheidungen zum deutschen Schadenersatzrecht 2024HaftpflichtrechtJudikaturMartin WeberZVR 2024/115ZVR 2024, 285 Heft 6 v. 23.5.2024

Der Kl kaufte im April 2018 in der BRD von einem Dritten ein neu hergestelltes Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight. Herstellerin des Basisfahrzeugs des Wohnmobils ist die Bekl, die ihren Sitz in Italien hat. Der in das Wohnmobil eingebaute Dieselmotor der Baureihe 2,3-l-MultiJet II (96 kW) stammt von einem weiteren, nicht am Rechtsstreit beteiligten Hersteller. Die EG-Typgenehmigung für das Basisfahrzeug wurde der Bekl in Italien nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 erteilt. Die Emissionen des Motors werden unter Verwendung eines Thermofensters kontrolliert. Das KBA hatte vor Erwerb des Wohnmobils im Jahr 2016 ein Verfahren nach Art 30 Abs 3 Satz 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Rl 2007/46/EG eingeleitet. Die italienische Genehmigungsbehörde hatte im Jahr 2016 keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten gesehen.

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