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Suchtgiftbeeinträchtigung, ärztliches Gutachten ist maßgeblich

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/109ZVR 2024, 277 - 278 Heft 6 v. 23.5.2024

Nach der Rsp ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeugs gegen § 5 Abs 1 StVO (vgl VwGH 24. 10. 2016, Ra 2016/02/0133).

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