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Schwerwiegender Mangel nach dem VGG

RechtsprechungJudikaturChristoph Kronthaler, Simon LaimerZVR 2024/88ZVR 2024, 243 - 246 Heft 5 v. 8.5.2024

§ 12 Abs 4 Z 1, § 12 Abs 5 VGG

Ein Mangel, der ein schweres Sicherheitsrisiko darstellt und die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt, berechtigt zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe.

§ 12 Abs 5 Satz 1 VGG entspricht - mit Ausnahme der in § 12 Abs 5 Satz 2 VGG enthaltenen Zweifelsregel - der bisherigen Rechtslage, sodass auf die vorhandene Rsp des OGH zurückgegriffen werden kann.

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