Ausgehend vom Bestehen genderspezifischer Mobilitätsmuster diskutiert der Beitrag die Frage der Gleichbehandlung im Verkehrsrecht anhand eines konkreten Beispiels: Ampelphasen. Gerade Fußgänger:innen sind häufig mit (gefühlt) überlangen Wartezeiten bei roten Ampeln konfrontiert. Hier soll die 33. StVO-Nov BGBl I 2022/122 Abhilfe schaffen; bei der Festlegung der Ampelphasen nach § 36 Abs 3 StVO 1960 sind jetzt die Bedürfnisse von Fußgänger:innen zu berücksichtigen. Im Lichte dieser ges Festlegung drängt sich die Frage auf, ob und wie das Gebot der Berücksichtigung von Fußgänger:innen bei der Regelung der Ampelphasen geltend gemacht werden kann. Hier wird ausgehend von einer jüngeren Entscheidung des VfGH vertreten, dass die Festlegung nach § 36 Abs 3 StVO 1960 eine V darstellt. Diese kann grds auf dem üblichen Rechtsweg bekämpft werden.