Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, inwieweit das Blockieren von Verkehrswegen durch Klimaaktivisten von Relevanz für einen allfälligen Entzug der Lenkberechtigung dieser und anderer Personen sein kann. Tatsächlich können die iZm Straßenblockaden gesetzten Verhaltensweisen die Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen. Weder der Umstand, dass die Aktivisten im Rahmen von Spontanversammlungen Grundrechte ausüben, noch die Tatsache, dass ihre Motive achtenswert sind, stehen einem Entzug der Lenkberechtigung von vornherein entgegen. Freilich kann auch das Verhalten von Verkehrsteilnehmern, die von den Blockaden der Klimaaktivisten betroffen sind, in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit von Relevanz sein. Dies entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur konkreten Sachverhaltsfeststellung und einer nachvollziehbaren Wertungsentscheidung.