§§ 1295, 1298, 1313a ABGB
Bei Übertragung von Reinigungsarbeiten in einem EKZ zur eigenverantwortl Erledigung an ein Reinigungsunternehmen haftet der Betreiber des EKZ im Regelfall nur für Auswahl- und Überwachungsverschulden (hier: Erfüllungsgehilfenstellung nicht bestritten). Wenn der Geschädigte ein Indiz für ein objektiv fehlerhaftes Verhalten, hier einen rutschigen Boden, beweisen kann, greift die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB.