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Einstandspflicht nach Ausrutschen im Einkaufszentrum

RechtsprechungJudikaturChristian HuberZVR 2023/128ZVR 2023, 317 - 319 Heft 7 und 8 v. 12.7.2023

§§ 1295, 1298, 1313a ABGB

Bei Übertragung von Reinigungsarbeiten in einem EKZ zur eigenverantwortl Erledigung an ein Reinigungsunternehmen haftet der Betreiber des EKZ im Regelfall nur für Auswahl- und Überwachungsverschulden (hier: Erfüllungsgehilfenstellung nicht bestritten). Wenn der Geschädigte ein Indiz für ein objektiv fehlerhaftes Verhalten, hier einen rutschigen Boden, beweisen kann, greift die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB.

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