Der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kfz entspricht grds den vertragl vereinbarten Leasingzahlungen.
VII
ZR 783/21
Der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kfz entspricht grds den vertragl vereinbarten Leasingzahlungen.
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ZR 783/21