Das Recht, eine Forststraße zur Versorgung von Schutzhütten zu befahren (§ 33 Abs 4 HalbS 1 ForstG), besteht nur auf Forststraßen iSd § 59 Abs 2 ForstG und nicht auch auf anderen, nicht dem ForstG unterliegenden (Bringungs-)Wegen.
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Das Recht, eine Forststraße zur Versorgung von Schutzhütten zu befahren (§ 33 Abs 4 HalbS 1 ForstG), besteht nur auf Forststraßen iSd § 59 Abs 2 ForstG und nicht auch auf anderen, nicht dem ForstG unterliegenden (Bringungs-)Wegen.
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