Der VwGH hat in seiner Rsp erkannt, dass eine Verweigerung des Alkotests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung (vgl etwa VwGH 21. 11. 2013, 2013/11/0175, mwN). Diese Wertung des Gesetzes zeigt sich nicht nur in § 99 Abs 1 StVO (demzufolge das Verweigerungsdelikt der lit b gleich bestraft wird wie das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch einen Lenker, der den höchsten Grad einer Alkoholisierung iSd § 99 Abs 1 lit a StVO aufweist), sondern auch in § 7 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FSG, wonach eine Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in gleicher Weise als "bestimmte Tatsache" für die Annahme gilt, dass der Betroffene die Verkehrssicherheit gefährden wird, wie eine Bestrafung wegen des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.