Dieser Artikel untersucht die Helmobliegenheit beim Rodeln im Kontext des Schadenersatzrechts. Der Beitrag beleuchtet zunächst generell die beim Rodelsport geltenden Sorgfaltspflichten, wie sie sich aus der Rsp des OGH ergeben. Besonderes Augenmerk wird anschließend auf die Frage gerichtet, ob das Unterlassen des Helmtragens beim Rodeln als Mitverschulden gewertet werden kann. Während für Erwachsene, mangels allg Bewusstsein der beteiligten Kreise für das Helmtragen, eindeutig keine Helmobliegenheit beim Rodeln angenommen werden kann, ist die diesbzgl Situation bei Kindern aufgrund der landesges Helmpflichten durchaus komplexer. Im Endeffekt ist jedoch auch für Mj eine Helmobliegenheit zu verneinen, wofür neben Wortlaut und Telos der landesges Helmpflichten auch eine mögliche analoge Anwendung des § 68 Abs 6 letzter Satz StVO spricht.