Die Frage, ob der "Pistenhalter" und seine Leute der Haftung nach § 1319a ABGB entgehen können, wenn die Schipiste nächtens nicht nur "gesperrt", sondern "entwidmet" wird, wird nicht einheitlich beantwortet. Ein Meinungsschwenk von Schirechtsexperten gibt Anlass für eine Stellungnahme.
Schlagwörter: