Die bescheidmäßige Abweisung des Antrags der Bf auf Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ist auch nach dem Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraums rechtliche Wirkung zu entfalten geeignet. Somit hätte das LVwG im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung - und zwar auch nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitpunkts - Rechtsschutz gewähren müssen. Durch die Zurückweisung bzw Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens hat das LVwG zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.