Art 10 Abs 1 Z 9, Art 23 und 131 B-VG; § 1 AHG
Der Bund haftet funktionell für das Verhalten von Organen eines LVwG, das in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wie etwa dem Kraftfahrwesen tätig wird. Er kann auch für den Schaden in Gestalt von Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden, die einem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren durch das unvertretbare Verhalten eines LVwG erwachsen.