§ 934 ABGB
Bei der Ermittlung des Werts der Sache sind Weiterfresser- und Mangelfolgeschäden nicht zu berücksichtigen.
§ 932 Abs 2 ABGB
§ 934 ABGB
Bei der Ermittlung des Werts der Sache sind Weiterfresser- und Mangelfolgeschäden nicht zu berücksichtigen.
§ 932 Abs 2 ABGB