I. Dem Zulassungsbesitzer kommt gem § 103 Abs 1 KFG eine gem § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt (Hinweis VwGH 8. 4. 1987, 85/03/0112) - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustands eines für ihn zugelassenen Fahrzeugs darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs 1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (Hinweis VwGH 25. 10. 1989, 89/03/0180). Nur ein wirksames Kon trollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis VwGH 25. 10. 1989, 89/03/0180). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustands aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.