In der Rsp des VwGH wird die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kfz vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den ges Vorschriften entspreche, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutreffe, für eine Subsumtion unter § 102 Abs 1 KFG nicht beanstandet (vgl VwGH 20. 11. 2018, Ra 2017/02/0242, mwN). Davon wich das VwG ebenso wenig ab wie von der in der Rev zit Rsp.