I. Der Gesetzgeber wollte alle Besitzer einer Lenkberechtigung, die ein Kfz erwiesenermaßen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entsprechend ihrem Alkoholisierungsgrad, aber unabhängig davon gleichbehandeln, ob sie durch dieses Verhalten auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht haben oder nicht. Diese Überlegung gilt auch für die in § 26 FSG enthaltenen Fälle einer Mindestentziehungszeit bei Alkoholdelikten, welche der Sache nach schon in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehen waren (vgl § 26 Abs 1 zweiter Satz FSG idF BGBl I 1997/120). Es würde auch einen nicht erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei Begehung eines (nun) eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 bis 1b StVO verwirklichenden Alkoholdelikts die Lenkberechtigung zumindest für den in § 26 Abs 2 FSG vorgesehenen Zeitraum zu entziehen wäre, nicht aber in jenen Fällen, in welchen durch eine vergleichbare Tat aufgrund ihrer Folgen der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht wird.