Eine Verletzung des im § 19 Abs 7 StVO ausgesprochenen Verbots setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeugs) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen - Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw Ablenken des Fahrzeugs zur Vermeidung eines Unfalls erforderlich ist (vgl VwGH 22. 10. 1982, 80/02/2243).