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Fernbleiben von der Verhandlung, Nachweis einer Erkrankung allein reicht nicht aus

Judikaturübersicht VerwaltungAVGJudikaturGerhard PürstlZVR 2021/185ZVR 2021, 360 Heft 10 v. 30.9.2021

Eine Partei hat im Fall einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl erneut VwGH 15. 12. 2016, Ra 2016/02/0242, mwN).

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