vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gefahrgutrecht Multilaterales Abkommen ADN / M 025 gemäß Unterabschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN, BGBl III 2020/46 und III 2020/63

Gesetzgebung und VerwaltungAufsatzGerhard PürstlZVR 2020/161ZVR 2020, 305 Heft 9 v. 31.8.2020

Grundsätzlich bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. 3. 2020 und dem 1. 12. 2020 endet, bis 31. 12. 2020 gültig. Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!