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Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Alkoholabstinenz ist nicht gefordert

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2020/183ZVR 2020, 314 Heft 9 v. 31.8.2020

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG noch in der FSG-GV für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kfz schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnehmen werde (vgl VwGH 18. 3. 2003, 2002/11/0143; 24. 9. 2003, 2002/11/0231; 24. 11. 2005, 2004/11/0121; 24. 11. 2005, 2005/11/0148; 25. 4. 2006, 2006/11/0042; 14. 12. 2010, 2008/11/0021; 20. 11. 2012, 2012/11/0172). Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iZm dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kfz vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist (vgl VwGH 24. 9. 2003, 2002/11/0231; 20. 11. 2012, 2012/11/0172).

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