Hat der Fahrzeuglenker nicht erlaubtermaßen angehalten, sondern verbotenerweise gehalten, so muss auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig angesehen werden.
Ra 2020/02/0039
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Hat der Fahrzeuglenker nicht erlaubtermaßen angehalten, sondern verbotenerweise gehalten, so muss auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig angesehen werden.
Ra 2020/02/0039
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.