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§ 134 Abs 1b KFG ist für sich allein keine Strafnorm

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2020/94ZVR 2020, 187 Heft 5 v. 22.4.2020

§ 134 Abs 1b KFG trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) 561/2006 und VO (EG) 3821/85 anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG idF der RL 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als Euro 200,- bzw Euro 300,- zu betragen hat. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des § 134 Abs 1b KFG zu erfolgen hat -, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs 1b KFG als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs 1b KFG keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.

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