§ 229 StGB
Der Eigentümer eines Kfz, der dessen Kennzeichen nach der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Haftpflichtversicherung - trotz Aufforderung - nicht zurückgibt, sondern bei sich behält und sie dann in der Folge auf ein neu gekauftes anderes Kfz montiert, erfüllt nicht das Tatbild der Unterdrückung einer Urkunde.