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Sexualstraftaten, Benützung eines Kfz bei der Tat ist für Entziehung der Lenkberechtigung nicht maßgeblich

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2020/218ZVR 2020, 387 - 388 Heft 11 v. 22.10.2020

Es ist nicht maßgeblich, ob die in § 7 Abs 3 Z 8 (vormals § 7 Abs 4 Z 2) FSG genannten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung iZm der Inbetriebnahme eines Kfz begangen werden, weil derartige Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kfz wesentlich erleichtert werden (vgl VwGH 20. 2. 2001, 2000/11/0281; 28. 6. 2001, 2001/11/0153 und 2001/11/0173; 30. 9. 2002, 2002/11/0158, jeweils mwN). Das Argument des VwG, der Betroffene habe sämtliche Straftaten ausschließlich über das Internet begangen und es sei nicht davon auszugehen, dass er beim Benutzen seines Kfz strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung über das Internet begehen werde, ist von vornherein verfehlt. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG kommt es nicht auf bestimmte Umstände oder gar Örtlichkeiten der Begehung (zB Internet) der in dieser Bestimmung angesprochenen schweren strafbaren Handlungen an, sondern ausschließlich darauf, ob aufgrund einer bestimmten Tatsache (und deren Wertung) anzunehmen ist, der Betreffende werde sich solcher schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, deren Begehung - objektiv betrachtet - durch die Verwendung eines Kfz erleichtert wird.

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