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Verkehrsunfall allein begründet verwaltungsrechtlich noch keine Vorrangverletzung

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2020/213ZVR 2020, 385 Heft 11 v. 22.10.2020

Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllte. Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO darstellt. Das Tatbild des § 19 Abs 7 StVO ist verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh bzw rasch bzw stark bzw plötzlich bremsen musste (vgl VwGH 23. 10. 1986, 86/02/0081).

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