I. Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs 2 Wr ParkometerabgabeV iVm § 4 Abs 1 Wr ParkometerG zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird (VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0354; s auch BFG 9. 3. 2017, RV/7500355/2016); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält.