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Auskunftspflicht der Auskunftsperson, Pflicht besteht nur bei erweislicher Überlassung

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2019/202ZVR 2019, 386 - 387 Heft 11 v. 22.10.2019

Die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson ist zur Beantwortung der Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG nur im Falle einer erweislichen Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit verpflichtet.

Ra 2018/02/0204

Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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