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Keine Haftung bei unabwendbarem Ereignis ("Faltstraßengerät")

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2019/194ZVR 2019, 370 - 374 Heft 11 v. 22.10.2019

§ 1 AHG; § 4 ADV; §§ 1, 9 EKHG

Auch in Fällen der Amtshaftung kann sich der Geschädigte auf einen Anspruch nach dem EKHG stützen.

Die Entladetätigkeit eines "Faltstraßengeräts" ist dem Betrieb des Kfz zuzurechnen, wenn der Lkw-Motor lief, um mittels höhenverstellbarer Seilwinde als letzten Schritt des Entladens den Gurt aufzuwickeln, der an der Faltstraße angebracht ist.

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